Geteilte Elternpflichten
„Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes“, heisst es im neuen Gesetz vom 1. Juli 2014. Damit vollzieht des Recht einen entscheidenden Perspektivenwechsel: Es bewegt sich weg von den Rechten am Kind hin zu den Rechten des Kindes.
Das Gesetz setzt auf die Zusammenarbeit der Eltern: Es erklärt die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel, die alleinige Sorge kommt zum Zug, wenn das Wohl des Kindes es verlangt. Dazu muss die zuständige Behörde, wenn sie die elterliche Sorge und die anderen Elternpflichten und -rechte regelt, alle Umstände berücksichtigen, die im Einzelfall für das Wohl des Kindes wichtig sind.
Die Bestimmungen vom 1. Juli 2014 zur elterlichen Sorge werden so dem expliziten Ziel der Gesetzesrevision gerecht, das Kind mit seinen Rechten und Bedürfnissen ins Zentrum zu stellen.
Damit sich der im Gesetz vorgesehene Perspektivenwechsel tatsächlich zugunsten des Kindes in seiner individuellen Lebenssituation auswirkt, muss er sich bei der Anwendung des Gesetzes in der Praxis durchsetzen.
Der Text welcher am 21.06.2013 vom Parlament abgestimmt wurde
Vor der Schlussabstimmung vom 21.06.2013:
Revision der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder abgeschlossen
19. Juni 2013 – Der SVAMV begrüsst die Entscheide des Nationalrats, welcher mit der Bereinigung der letzten Differenzen zum Ständerat das Wohl, die Rechte und den Schutz der Kinder ins Zentrum gestellt hat. Die gemeinsame elterliche Sorge, bei der die Eltern einvernehmliche Entscheidungen im Einklang mit den Bedürfnissen ihrer Kinder treffen, dient zweifellos dem Kindeswohl. Bereits heute übt fast die Hälfte der geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die neue Gesetzesregelung macht die gemeinsame Sorge nun ganz zum Normalfall.
In den Debatten im Parlament wurde betont, dass das neue Gesetz die Eltern zur guten Zusammenarbeit verpflichten und ihnen den dafür nötigen rechtlichen Rahmen bieten will. Es wurde aber auch deutlich gemacht, dass sich die gemeinsame Sorge für die Minderheit der Eltern nicht eignet, die sich nicht, oder nur mit Hilfe der Behörden auf kindgerechte Lösungen einigen können.
Dieser Vorbehalt betrifft auch diejenigen Eltern, die Jahre nach der Scheidung nicht zu einem Einvernehmen über die elterliche Sorge kommen können. Deshalb begrüsst der SVAMV den Entscheid, die gemeinsame Sorge nur auf Antrag beider Eltern zu ermöglichen, wenn ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung die alleinige elterliche Sorge seit mehr als fünf Jahren nach einer Scheidung besteht.
Denn auch wenn einem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge schlussendlich nicht stattgegeben wird, bedeutet das Verfahren für zahlreiche Familien und Kinder eine schwere psychische und möglicherweise auch finanzielle Belastung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aus Kinderschutzgründen – beispielsweise häusliche Gewalt oder psychische Erkrankung einer Elternperson – auf die gemeinsame elterliche Sorge verzichtet werden muss.
Mit den Nationalratsbeschlüssen vom 19. Juni ist die Revision der elterlichen Sorge abgeschlossen und bereit für die Schlussabstimmung vom 21. Juni 2013.